Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung der DSGS:

  • wählt den Vorstand (gemäß § 8 DSGS-Satzung)
  • entscheidet über alle wesentlichen Angelegeheiten von grundsätzlicher Bedeutung z. B. Satzung, Beiträge, usw.

Jedes Mitgliedsunternehmen hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ferner gehört jedes Unternehmen nach seinem Tätigkeitsschwerpunkt mit einer Stimme entweder dem Ausschuss der "Applikateure" oder "Hersteller" an.

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